Satzung

Satzung spaetschicht.tv e.V.

 

  • 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „spaetschicht.tv“.

(2) Er hat den Sitz in Passau.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist, den Mitgliedern Arbeitsweisen und Praktiken aus dem Unterhaltungs- und Informationsfernsehen näherzubringen, sowie die kreative Konzeption und Entwicklung journalistischer sowie unterhaltender Fernsehformate zu ermöglichen. spaetschicht.tv bietet somit ein weiterbildendes Zusatzprogramm begleitend zu einem Studium an der Universität Passau an.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Planung, Konzeption und Durchführung von TV-Sendungen und ähnlichen audiovisuellen Formaten. Zudem soll auch die soziale Interaktion zwischen den Mitgliedern durch entsprechende Veranstaltungen gefördert werden.

 

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und an der Universität Passau immatrikuliert ist.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder die Exmatrikulation durch die Universität Passau.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Sommer- bzw. Wintersemesters an der Universität Passau möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

(7) Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden.

 

  • 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

  • 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung
  3. c) besondere Vertreter (genannt „Ressortleiter“)

(2) Die Aufgabe der besonderen Vertreter besteht darin, die ihnen zugewiesenen Fachbereiche eigenverantwortlich zu organisieren. Über die ihnen übertragenen Aufgaben entscheidet der Vorstand.

(3) Die ernannten besonderen Vertreter müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden.

 

  • 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Monaten gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der erste, zweite und dritte Vorstand werden jeweils in gesonderter, geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der dritte Vorstand trägt die Verantwortung für die Pflege der finanziellen Mittel des Vereins.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Versammlungsleiter/in ist der erste Vorstand und im Falle seiner Verhinderung der zweite Vorstand. Sollten beide nicht anwesend sein, ist der dritte Vorstand Versammlungsleiter/in. Sollten alle drei Vorstandsmitglieder nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss für alle Mitglieder zugänglich gemacht werden.

 

  • 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.